Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Weltreise sichern

Beitragsbild Arbeitslosengeld

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Zunächst einmal muss von der Agentur für Arbeit geklärt werden, ob du einen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes I hast. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du, wenn du die Voraussetzungen nach § 137 SGB III erfüllst. Dieser Paragraph 137 im Sozialgesetzbuch III besagt:

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
                   1. arbeitslos ist,
                   2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
                   3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen,
dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Demnach musst du arbeitslos sein und dich auch bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben. Die Meldung kannst du schon mit Abgabe deiner Kündigung telefonisch oder per E-Mail durchführen. Wichtig ist, dass du dich bis spätestens zum ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich mit deinem Personalausweis vorgestellt hast.

Weiterhin musst du die Anwartschaftszeit erfüllen. Demnach musst du in der Rahmenfrist  (letzte 2 Jahre ab Tag der Arbeitslosigkeit laut § 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, d.h. du musst in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (kein Minijob auf 400 Euro Basis o.ä.) gestanden haben.

Trifft all das auf dich zu wird dein Arbeitslosengeld festgestellt. Dazu erhältst du einen Bescheid von der Agentur für Arbeit. Damit hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld. Als Faustregel sagt man, dass man ca. 60% seines Nettogehaltes vom Staat überwiesen bekommt.

Den Anspruch auf Arbeitslosengeld aussetzen

Diesen Anspruch kannst du gemäß §137 Absatz 2 (siehe oben) bei der Agentur für Arbeit freiwillig aussetzen. Dann erhälst du keine Leistungen vom Arbeitsamt solang du auf deiner Weltreise bist. Da du sowieso dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, würden deine Ansprüche vom Arbeitsamt gestrichen werden. Durch das Aussetzen deines Anspruches musst du dem Arbeitsamt und dem deutschen Arbeitsmarkt dann auch nicht zur Verfügung stehen. Du kannst ohne Sorgen deine Weltreise genießen und wenn du ohne Geld wieder zuhause ankommst, hast du sofort Anspruch auf dein festgestelltes Arbeitslosengeld und bei 60% deines Nettogehaltes kein schlechter Start in dein erneutes Leben in Deutschland.

Dein Anspruch erlöscht erst 4 Jahre nach seiner Entstehung, also dem Tag des Bescheides (§161 SGB III). Der Paragraph 161 Absatz 2 besagt:

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Für den Fall, dass du selbst gekündigt hast (und das ist in 90% der Fälle so), erhälst du vom Arbeitsamt eine Sperrfrist. Die Sperrfrist beträgt in den meisten Fällen 3 Monate und läuft trotz deiner Aussetzung des Anspruches auf Arbeislosengeld aus. Demnach beginnt deine Sperrfrist am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit bzw. dem Datums des Feststellungsbescheides des Arbeitslosengeldes abzulaufen, egal ob du den Anspruch freiwillig aussetzt oder nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass wenn du den Anspruch aussetzt, verlierst du alle Leistungen des Arbeitslosengeldes also insbesondere auch die Krankenversicherung. Ihr benötigt somit eine Auslandskrankenversicherung ab dem Tag, an dem ihr das Arbeitslosengeld aussetzt. Hier verweise ich auf meinen Beitrag zur Auslandskrankenversicherung.

vom 27.06.2016, 12:00 Uhr